Wie es zu diesem willkürlichen Entscheid kam
Kauf Liegenschaft durch Claire Merz-Martin
Frau Claire Merz-Martin kauft nach einer Erbteilung die Liegenschaft an der Rankstrasse 44. Sie baut einen Teil des Gebäudes zu einem von der Familie genutzten Wochenend- und Ferienhaus um.
Erwerb durch Familie Engeler-Merz
Frau Claire Merz verkauft die Liegenschaft an die Familie Engeler-Merz in der Absicht, das Haus in der Familientradition zu halten.
Besichtigung durch Denkmalschützer / Inventareintrag
Herr Melchior Fischli, ein neuer Denkmalschützer des Kantons Aargau, streift kurz durch die Liegenschaft. Er verfasst, ohne mit den Eigentümern gesprochen zu haben, einen Eintrag ins „Inventar der kommunalen Schutzobjekte“. Dieser Text enthält zahlreiche sachliche Fehler, unterschlägt wichtige Fakten und kommt zu falschen Wertungen. Dies kann im Detail nachgewiesen werden (vgl. „Die Fehler“).
Entscheid Planungskommission
Die Planungskommission, welche die Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vorbereitet, entscheidet, den Scheunenteil unter Volumenschutz zu belassen, jedoch das Wohnhaus unter „Substanzschutz“ zu stellen. Das ist die höchstmögliche Einschränkung, die keine Veränderungen am Gebäude mehr zulässt. Die Planungskommission, die diesen Schutzzwang verfügt, hat – trotz Einladung und Aufforderung der Eigentümer – die Liegenschaft gar nie besucht!
Eingabe im Mitwirkungsverfahren
Im „Mitwirkungsverfahren“ zur BNO-Revision versuchen die Eigentümer, mit einer umfangreichen und gutbegründeten Eingabe, den Substanzschutz abzuwehren. Sie weisen darauf hin, dass die Liegenschaft bereits durch den Ortsbildschutzperimeter „Rankstrasse“ und den ebenfalls geltenden Volumenschutz genügend gegen entstellende Veränderungen abgesichert ist. Dem Schreiben beigelegt wird ein Gutachten des Architekten Hans Marti (Menziken). Die Eingabe wird nie beantwortet.
Beschluss Gemeinderat
Der Gemeinderat beschliesst, ohne auf ein einziges Argument einzugehen, das Haus unter „Substanzschutz“ zu stellen. Auch der Gemeinderat, der diesen Schutzzwang verfügt, hat – trotz Einladung und Aufforderung der Eigentümer – die Liegenschaft gar nie besucht!
Umfangreiche Einwendung
Die Eigentümer wehren sich mit einer detaillierten, mit Dokumenten und Beweisbildern unterlegten Einwendung nochmals eindringlich gegen den Substanzschutz.
Einwendungsverhandlung
An einer Einwendungsverhandlung weisen die Eigentümer vor allem nach, dass durch diese Einschränkungen rund drei Viertel (!) der Liegenschaft unbewohnbar werden. Diesem Faktum kann keiner der Sitzungsteilnehmer widersprechen. Die anwesenden Gemeinderäte – Gemeindeammann Peter Lenzin (FDP) und Gemeinderat Christoph Giger (SVP) – nehmen zu den konkreten Einwendungen und den drohenden Folgen überhaupt keine Stellung. Gemeindeammann Lenzin verweist stur auf den Fischli-Eintrag im Inventar.
Gemeinderat beharrt auf Substanzschutz
Ohne auf ein einziges der konkreten rechtlichen und baulichen Argumente einzugehen, die wir mit unserer umfangreichen Einwendung vorgebracht haben, lehnt der Gemeinderat unsere Anträge kurzerhand ab. Er teilt offiziell mit, dass er am unverständlichen Substanzschutz-Beschluss festhalte, der das Haus massiv entwertet und zur teilweisen Ruine degradiert.
Ausserordentliche Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung von Böju hat am Montag, den 9. Dezember, die Gelegenheit, diesen schädlichen und widersinnigen Schutzzwang rückgängig zu machen. Andernfalls werden die Eigentümer diese massive Abwertung und Teilenteignung vor Gericht anfechten.
BNO-Revision: Entscheid Gemeindeversammlung
Die Böjuer Stimmbevölkerung hat es am 9. Dezember mit 155 gegen 89 Stimmen abgelehnt, den Wohnteil des Gebäudes unter Substanzschutz zu stellen. Damit verbleibt die gesamte Liegenschaft an der Rankstrasse 44 weiterhin unter Volumenschutz.