Die Fehler

Schwere Irrtümer der Schützer

Der Beinwiler Gemeinderat, der das Haus nie besucht hat, stützt sich allein auf den Eintrag im Inventar der kommunalen Schutzobjekte ab, den der kantonale Beamte Melchior Fischli verfasst hat. Herr Fischli hat aber ungenau gearbeitet und verschiedene Sachverhalte nicht oder falsch dargestellt.

FEHLER 1:
Herr Fischli „schätzt“, dass das Haus „im 18. Jahrhundert“ erbaut worden sei; Genaueres weiss er nicht. Gemäss einem Dokument eines früheren urkundsberechtigten Gemeindeschreibers (Herr Kurt Lüthi) von 1971, das Herr Fischli nicht erwähnt, wurde die Liegenschaft jedoch erst im Jahr 1820 errichtet. Die Frage Datierung ist wichtig, weil Herr Fischli das Haus möglichst „alt machen“ und in die Epoche des Barock (1650 bis ca. 1750) rücken will.

FEHLER 2:
Nicht weniger als siebenmal bezeichnet Herr Fischli den Bau und dessen Elemente als „barock“. Mit dieser Meinung steht er allerdings mutterseelenallein. Das Haus ist zwar markant, architektonisch jedoch unbedeutend, und schon gar nicht „barock“ gestaltet.

FEHLER 3:
Herr Fischli stellt die Liegenschaft so dar, dass sie aus zwei Einheiten bestehe (einem Wohn- und einem Ökonomieteil), die sich in der Mitte trennen liessen. Das ist grundfalsch: Erstens erstreckt der Ökonomieteil sich im zweiten und dritten Stock über die gesamte Länge über den Wohnteil. Und zweitens ragen Badezimmer, Putznische, Garderobe, Heizung und Öltank im Parterre weit in den Landwirtschaftsteil hinein. Die beiden „Teile“ lassen sich nicht gegeneinander abgrenzen, sie sind in mehrfacher Weise ineinander verschränkt.

FEHLER 4:
Der Gemeinderat übernimmt diese falsche Zweiteilung, indem er das Wohnhaus unter „Substanzschutz“ stellen und den Ökonomieteil im „Volumenschutz“ belassen will. Da es aber gar keine trennbaren zwei Teile gibt, fällt das ganze Schutzkonzept in sich zusammen. Konkret bedeutet der Entscheid des Gemeinderats, dass sowohl die Fassade gegen den See (grössere Fenster, grössere Balkone, energetische Sanierung) wie auch die Dächer (Durchbrüche, Fenster) nicht verändert werden dürfen, Dadurch kann kein Licht in die dunklen Stockwerke gebracht werden, was die Nutzung des gesamten leer stehenden Raumes ausschliesst. Drei Viertel der Liegenschaft können somit gar nicht bewohnbar gemacht werden.

FEHLER 5:
Herr Fischli unterschlägt die massiven Veränderungen, die das Haus mit dem Umbau in den früheren 70er Jahren erfahren hat: herausgerissene Wände, neues Raumkonzept, Ersatz des alten Kachelofens durch einen modernen Cheminée-Grill-Ofen, neue Eingangstür, vollständige Verlegung neuer Böden (Terrakotta, Sisal-Bast-Teppiche), Anhebung des ersten Stocks um ca. 40 Zentimeter durch eine neue Balkenkonstruktion, grossflächige Wanddurchbrüche an der Süd- wie an der Nordfront, Terrassenanbau an der Südfront etc. Nichts davon steht in seinem Inventar. Der Verfasser versucht krampfhaft den Eindruck zu erwecken, das Haus repräsentiere die bäuerliche Lebensart vor zweihundert Jahren. Das entspricht in keiner Weise der Realität.

Veränderter Innenraum Rankstrasse 44
Stark veränderter Innenraum nach Umbau in den 70er Jahren

FAZIT:

Die Begründung für das gemeinderätliche Schutzkonzept basiert auf einer langen Reihe von gravierenden Fehlern. Diese hätte bei einer Besichtigung rasch korrigiert werden können.